Telemediengesetz §13: rechtliche Situation beim Versenden von E-Mails

In Deutschland nahm die Flut von Spam-Mails immer mehr zu. Im Telemedien-Gesetz wurde dieses Phänomen mit aufgenommen. E-Mails dürfen rechtssicher nur nach dem Double-Opt-In Verfahren verschickt werden. Der Konsument willigt auf einer Website ein, dass er Informationen über ein Produkt / eine Dienstleistung erhalten will, bekommt eine Bestätigungs-E-Mail mit einem Hyperlink. Dieser muss angeklickt werden, damit die Einwilligung aktiviert ist. Der Unternehmer muss dies protokollieren und der Kunde hat jederzeit das Recht, dies zu widerrufen. Für den B2B Bereich ist dies etwas lascher geregelt.

Das BGH hat nun verfügt, dass Kunden in Geschäftsmails Werbung ebenfalls nicht dulden müssen. In der Klage hatte ein Versicherungsnehmer bei der Versicherung angefragt, ob seine Kündigung eingegangen sei. Er erhielt darauf hin eine automatisch generierte Mail mit Werbung. Der BGH setzt auch vor solchen „Spam-Mails“ einen Riegel vor und droht bei Verstoß bis zu 250.000 EUR an oder 6 Monate Haft für ein Vorstandsmitglied.

http://www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/kunden-muessen-werbung-in-geschaeftsmails-nicht-dulden-a-1068172.html#ref=rss

Eventuell nicht ganz uninteressant für die Master Sales And Marketing Studierenden mit dem Schwerpunkt Onlinemarketing.

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